Gesetze / Neubaumietenverordnung 1970

NMV 1970

§ 10 Mieterleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters.

§ 9 § 11